Meinung der Wohnungseigentümer
 
Für das Stimmrecht eines Wohnungseigentümers gilt grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip, basierend auf dem Eigentumsrecht. So auch die Bundesregierung in ihrer Begründung zur Änderung des Wohnungseigentumgesetzes in Bundesdrucksache 17/867, Seite 10 ff. Für die Funktionsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind Ausnahmen notwendig. Nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetz vom 1.7.2007 ist aber das Einstimmigkeitsprinzip zur seltenen Ausnahme geworden. Die Abwägung zwischen Eigentumsrecht einzelner Eigentümer und Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft ist nicht ausgewogen.
 
Hier können Wohnungseigentümer zu diesem Thema ihre Meinung sagen.
 

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Ihre Meinung zum seit 1.7.2007 geändertem Wohnungseigentumsgesetz
§ 10 Allgeine Grundsätze
a) Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft.
b) Anspruch auf Änderung der Kostenverteilung, wenn Regelung unbillig erscheint, etwa 25 %.
c) Beschlüsse gemäß § 23 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger nicht der Eintragung in das Grundbuch.
d) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2).
§ 12 Veräußerungsbeschränkung
Veräußerungsbeschränkung kann durch Mehrheitsbeschluß aufgehoben werden.
§ 16 Nutzen, Lasten und Kosten
a) Änderung der Betriebskosten (§ 556 Abs. 1 BGB) durch Mehrheitsbeschluß.
b) Änderung der Kostenverteilung im Einzelfall mit drei-Viertel-Mehrheit bei Instandhaltung, bauliche Veränderung, Modernisierung (auch auf Nichtzustimmenden).
§ 19 Wirkung des Urteils (Entziehung)
Jeder Miteigentümer zur Zwangsvollstreckung berechtigt.
§ 21 Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
Mehrheitsbeschluß über Regelung von Zahlungen, bei Verzug, besondere Nutzung, besonderen Verwaltungsaufwand.
§ 22 Besondere Maßnahmen, Wiederaufbau
a) Bauliche Veränderungen durch Mehrheitsbeschluß bei Zustimmung der Beeinträchtigten.
b) Modernisierung mit qualifizierter Mehrheit.
§ 23 Wohnungseigentümerversammlung
Beschlüsse (auch rechtswidrige), soweit nicht nichtig, werden bestandskräftig, wenn sie nicht für ungültig erklärt werden.
§ 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
a) Einberufungsfrist nun zwei Wochen.
b) Der Verwalter (Versammlungsleiter) muß eine Beschluß-Sammlung führen.
§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
a) Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum Dauer höchstens drei Jahre.
b) Abberufung des Verwalters bei nicht ordnungsgemäß geführter Beschluß-Sammlung möglich.
§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Informationspflicht des Verwalters, daß ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG n. F. anhängig.
§ 29 Verwaltungsbeirat (Neuregelung)
Soll Bestellung eines Verwaltungsbeirat vorgeschrieben werden
§ 43 Zuständigkeit (des Gerichts)
a) Die Verfahren nach der ZPO, z.B. keine Amtsermittlungspflicht mehr (nur Hinweispflicht).
b) Einstweilige Verfügung mit förmlicher Entscheidung möglich.
§ 45 Zustellung
Der Verwalter ist Zustellungsvertreter. Bei Interessenkollision des Verwalters bestellen Eigentümer bezw. Gericht Ersatzzustellungsvertreter.
§ 49 Kostenentscheidung (nach ZPO)
a) Die Verfahrenskosten trägt die unterlegene Partei. Kostenregelung für den Streitwert neu.
b) Dem Verwalter können Prozeßkosten auferlegt werden, wenn er das Verfahren durch grobes Verschulden veranlaßt hat.
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Diese Meinungsumfrage dient lediglich der Ermittlung der Meinung der Wohnungseigentümer zum seit 1.7.2007 geänderten Wohnungseigentumsgesetz. Die Umfrage begründet keinerlei Rechte oder Ansprüche der Teilnehmer der Umfrage oder der Leser dieser Umfrage.